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Disziplinarmaßnahmen, § 102 ff.

  • Jan 1, 1996
  • Peter Höflich +1 more
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Abstract

ZusammenfassungBei Einführung des Strafvollzugsgesetzes sprach der Gesetzgeber davon, daß Dis-ziplinarmaßnahmen zwar notwendig, aber nicht die wichtigsten Mittel zur Wahrung oder Hebung der Disziplin in den Vollzugsanstalten seien (BT-Drs. 7/3998,38; BT-Drs. 7/918, 81). Trotz mancher Kritik an den Disziplinarmaßnahmen insgesamt — teilweise wird von kleinlichen, ja fast dümmlichen Schikanen gesprochen (Schwind/ Böhm, § 103 Rdnr. 4) — dürfte die damalige Einschätzung auch noch heute richtig sein. Disziplinarmaßnahmen, insbesondere wenn sie als schnelle, unmittelbare Reaktion auf ein Fehlverhalten erfolgen, scheinen, ohne daß das hier genau ausgeleuchtet werden kann, für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in den Anstalten durchaus förderlich zu sein. Sie haben den Vorteil, daß nicht sofort zu stärkeren Sanktionen, etwa des Strafrechts, Zuflucht genommen werden muß. Insofern sind sie durchaus „modern.“ Andererseits ist herauszustellen, daß das Klima in einer Anstalt und das Verhalten der Gefangenen in ihr größtenteils von anderen Faktoren als der konsequenten Anwendung des Disziplinarrechts abhängen.

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