- Front Matter
- 10.1007/s00103-026-04193-y
Medical assistance in dying-ahuman right or acontradiction in terms?
- Mar 01, 2026
- Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz
- Joseph Kuhn + 3 more +3
Publications from 2021 to 2026
Showing 10 of 146 papers
Medical assistance in dying-ahuman right or acontradiction in terms?
Global population genomics of Salmonella enterica serotype Napoli, an emerging pathogen with an unusual epidemiologic pattern
Abstract We characterised the population structure of Salmonella enterica serotype Napoli ( S. Napoli), an emerging European pathogen. We assembled a collection of 1,320 isolates obtained between 1945 and 2022 from diverse biological sources in Italy, Switzerland, France (regions of known endemicity) and a newly identified endemic area, Spain. Whole-genome analyses linked the rising incidence of S. Napoli to a monophyletic serotype from core genome multilocus typing (cgMLST) superlineage HC2000_1289. The S. Napoli population has considerable genetic diversity, strong spatial structuring, and a very low frequency of antimicrobial resistance determinants. Unlike successful non-typhoidal Salmonella serotypes, for which globalisation has had a homogenising effect, S. Napoli forms at least 15 distinct lineages isolated by geographic distance, each probably subject to local ecological adaptation. This comprehensive description of S. Napoli populations complemented by 12 representative complete genomes provides a valuable resource for future source attribution and surveillance of this serotype.
Read more<i>Welcome to the Jungle</i> im Spannungsfeld spezifischer und unspezifischer gesundheitsbezogener Angaben
Bei der Beurteilung von gesundheitsbezogenen Angaben (gbA) nach VO (EG) Nr. 1924/2006 (Verordnung über nährwert‐ und gesundheitsbezogene Angaben) ist es oft ausschlaggebend, ob eine Angabe als sog. unspezifische Angabe nach Art. 10 Abs. 3 zum gesundheitsbezogenen Wohlbefinden oder als spezifische Angabe nach Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 eingeordnet wird. Einer unspezifischen Angabe muss eine zugelassene, spezifische Angabe in Übereinstimmung mit dem EuGH‐Urteil C‐524/18 beigefügt werden. Zugelassene, spezifische Angaben dürfen nicht umformuliert, verkürzt oder erweitert werden, wenn sich dabei der Bedeutungsgehalt der Angabe ändert.Diese Einstufung gestaltet sich jedoch häufig als herausfordernd und kann weitreichende Auswirkungen auf die Beurteilung haben. In den fast 20 Jahren, in denen die Verordnung in Kraft ist, sind in Deutschland zahlreiche Gerichtsurteile zu diesem Thema ergangen. Die grafische Auswertung von etwa 40 gbA zeigt, ob diese gerichtlich als spezifische oder unspezifische gesundheitsbezogene Angabe eingestuft wurden.Als Orientierung für die Einstufung können gemäß rechtlicher Kommentarliteratur zugelassene spezifische Angaben herangezogen werden. Damit eine zu beurteilende gbA als spezifisch eingestuft werden kann, muss der insgesamt übermittelte Informationsgehalt ausreichend präzise sein, sodass sie grundsätzlich auch selbst als spezifische gbA zugelassen werden könnte. Idealerweise ist der behauptete Endpunkt durch wissenschaftliche Analysen überprüfbar. Allerdings sind selbst zugelassene, spezifische gbA z.T. sehr unspezifisch formuliert (z.B. „Zink trägt zur Erhaltung normaler Haut bei”), was die Anwendung dieser Hilfestellung erschwert. Grundsätzlich vermittelt eine spezifische gbA entsprechend der auf dem Poster formulierten Leitfrage „Welche Substanz wirkt worauf?” drei grundlegende Informationen: 1. den Stoff oder die Verbindung, 2. die Funktion oder den Einfluss sowie 3. die betroffene Körperfunktion oder das Organ.Die Anwendung der formulierten Leitfrage auf die gerichtlich eingestuften gbA eröffnet in der grafischen Auswertung eine zusätzliche Dimension, die es ermöglicht, die gerichtlichen Einstufungen aus dieser Perspektive neu einzuordnen. Dass eine klare Abgrenzung zwischen spezifischen und unspezifischen Angaben oft schwerfällt, spiegelt sich in den ergangenen Gerichtsurteilen wider, welche diesbezüglich einen wegweisenden roten Faden missen lassen.Zusammenfassend zeigt eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung, dass es aufgrund der unterschiedlichen gerichtlichen Einstufungen in der Praxis oft schwierig bleibt, eine klare und konsistente Unterscheidung zwischen spezifischen und unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben zu treffen. Die formulierte Leitfrage sowie die Gegenüberstellung zahlreicher gerichtlicher Einordnungen soll hier eine ergänzende Hilfestellung für die Beurteilungspraxis bieten. Letztlich bleibt jede Einstufung eine Einzelfallentscheidung, bei der auch die Gesamtaufmachung der Kennzeichnung bzw. Bewerbung zu beachten ist.
Read more<i>Welcome to the Jungle</i> im Spannungsfeld spezifischer und unspezifischer gesundheitsbezogener Angaben
Bei der Beurteilung von gesundheitsbezogenen Angaben (gbA) nach VO (EG) Nr. 1924/2006 (Verordnung über nährwert‐ und gesundheitsbezogene Angaben) ist es oft ausschlaggebend, ob eine Angabe als sog. unspezifische Angabe nach Art. 10 Abs. 3 zum gesundheitsbezogenen Wohlbefinden oder als spezifische Angabe nach Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 eingeordnet wird. Einer unspezifischen Angabe muss eine zugelassene, spezifische Angabe in Übereinstimmung mit dem EuGH‐Urteil C‐524/18 beigefügt werden. Zugelassene, spezifische Angaben dürfen nicht umformuliert, verkürzt oder erweitert werden, wenn sich dabei der Bedeutungsgehalt der Angabe ändert. Diese Einstufung gestaltet sich jedoch häufig als herausfordernd und kann weitreichende Auswirkungen auf die Beurteilung haben. In den fast 20 Jahren, in denen die Verordnung in Kraft ist, sind in Deutschland zahlreiche Gerichtsurteile zu diesem Thema ergangen. Die grafische Auswertung von etwa 40 gbA zeigt, ob diese gerichtlich als spezifische oder unspezifische gesundheitsbezogene Angabe eingestuft wurden. Als Orientierung für die Einstufung können gemäß rechtlicher Kommentarliteratur zugelassene spezifische Angaben herangezogen werden. Damit eine zu beurteilende gbA als spezifisch eingestuft werden kann, muss der insgesamt übermittelte Informationsgehalt ausreichend präzise sein, sodass sie grundsätzlich auch selbst als spezifische gbA zugelassen werden könnte. Idealerweise ist der behauptete Endpunkt durch wissenschaftliche Analysen überprüfbar. Allerdings sind selbst zugelassene, spezifische gbA z.T. sehr unspezifisch formuliert (z.B. „Zink trägt zur Erhaltung normaler Haut bei”), was die Anwendung dieser Hilfestellung erschwert. Grundsätzlich vermittelt eine spezifische gbA entsprechend der auf dem Poster formulierten Leitfrage „Welche Substanz wirkt worauf?” drei grundlegende Informationen: 1. den Stoff oder die Verbindung, 2. die Funktion oder den Einfluss sowie 3. die betroffene Körperfunktion oder das Organ. Die Anwendung der formulierten Leitfrage auf die gerichtlich eingestuften gbA eröffnet in der grafischen Auswertung eine zusätzliche Dimension, die es ermöglicht, die gerichtlichen Einstufungen aus dieser Perspektive neu einzuordnen. Dass eine klare Abgrenzung zwischen spezifischen und unspezifischen Angaben oft schwerfällt, spiegelt sich in den ergangenen Gerichtsurteilen wider, welche diesbezüglich einen wegweisenden roten Faden missen lassen. Zusammenfassend zeigt eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung, dass es aufgrund der unterschiedlichen gerichtlichen Einstufungen in der Praxis oft schwierig bleibt, eine klare und konsistente Unterscheidung zwischen spezifischen und unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben zu treffen. Die formulierte Leitfrage sowie die Gegenüberstellung zahlreicher gerichtlicher Einordnungen soll hier eine ergänzende Hilfestellung für die Beurteilungspraxis bieten. Letztlich bleibt jede Einstufung eine Einzelfallentscheidung, bei der auch die Gesamtaufmachung der Kennzeichnung bzw. Bewerbung zu beachten ist.
Read moreHygiene and infection prevention in disaster events with decompensated crisis treatment
In the event of adisaster, compliance with basic hygiene measures is crucial. These measures are carried out regardless of the colonization or infection status of the patient in order to prevent the transmission of pathogens to other patients and personnel and to minimize the risk of a nosocomial distribution of (potential) infectious pathogens. This primarily includes hygienic hand disinfection and the use of special barrier precautions and personal protective equipement depending on the situation as well as safe injection and infusion techniques, proper processing of medical products and full vaccination protection of the personnel. When consistently applied basic hygiene measures also protect against the transmission of multidrug-resistant pathogens in undetected colonized patients and many viral infections. Due to amassive increase in demand (e.g., during the pandemic), disruptions in supply chains or breakdowns in facility-specific structures, prolonged shortages of materials that are important for implementing basic hygiene can occur. In these situations, substitution strategies are required, e.g., for the in-house production of hand and surface disinfectants, the handling of drinking water, alternative ways of processing medical products, wound care and the use of antibiotics.
Read moreLokale Tumortherapie bei kleinzelligem Lungenkarzinom mit begrenzter oder ausgedehnter Metastasierung
Impfen: Prävention von Infektionskrankheiten und ihren Folgen
Bundeslandübergreifende Förderung der Impfprävention in Deutschland mit Orientierung an europäischen Zielen: die Nationale Lenkungsgruppe Impfen (NaLI)
ZusammenfassungDie Nationale Lenkungsgruppe Impfen (NaLI), 2016 gegründet, ist ein Bund-Länder-Gremium, das den länderübergreifenden Austausch zu Impfstrategien fördert und die Entwicklung gemeinsamer Konzepte zur Verbesserung der Impfprävention vorantreibt. Eine der Hauptaufgaben der NaLI ist die Umsetzung, Erfolgskontrolle und Fortschreibung des Nationalen Impfplans von 2012. Dieser Plan informiert über die komplexe Organisation des föderalen Impfwesens in Deutschland und formuliert Ziele sowie Maßnahmen, um den Impfschutz der Bevölkerung zu verbessern.Neben der Bestandsaufnahme der Umsetzung des Nationalen Impfplans beschreibt dieser Beitrag die bisherigen Anstrengungen zur Ergänzung und Weiterentwicklung des Plans. Dazu gehören die transparente Darstellung des deutschen Impfwesens auf der NaLI-Website, der 2015 veröffentlichte „Nationale Aktionsplan zur Elimination der Masern und Röteln“ sowie das derzeit erarbeitete NaLI-Konzept zur HPV-Impfung.In den letzten Jahren wurden einige der Ziele des Nationalen Impfplans bereits erreicht und viele Aspekte haben sich weiterentwickelt. Daher strebt die NaLI aktuell eine Überarbeitung des Plans an, bei der Erfahrungen aus der bisherigen Umsetzung sowie neue wissenschaftliche Erkenntnisse einfließen sollen. Internationale Strategien und Zielvorgaben, insbesondere die „European Immunization Agenda 2030“, dienen dabei als wichtige Orientierung. Die Agenda formuliert Ziele, die über das Erreichen definierter Impfquoten hinausgehen. Im Vordergrund stehen ein gleichberechtigter Zugang zu Impfungen, das Konzept des lebensbegleitenden Impfens und die Ausbruchskontrolle impfpräventabler Erkrankungen. Die Anpassung und Aktualisierung des Nationalen Impfplans verfolgen das Ziel, eine bundesweit koordinierte Förderung der Impfprävention zu erreichen.
Read moreNutzung der Krebsregisterdaten für die Qualitätssicherung
Die Bayerische Landesarbeitsgemeinschaft Impfen (LAGI) als langjährig erfolgreiches industrieunabhängiges Netzwerk zur Förderung des Impfgedankens – Vorstellung und Analyse aktueller zielgruppenspezifischer Aktionen