- Research Article
- 10.33196/rpa202506034101
Doch keine Transparenz bei den Zuschlagskriterien in der Teilnahmephase?
- Jan 01, 2025
- Zeitschrift für Vergaberecht
- Manfred Essletzbichler + 1 more +1
Publications from 2021 to 2026
Showing 10 of 57 papers
Doch keine Transparenz bei den Zuschlagskriterien in der Teilnahmephase?
Zur Verfahrenswahl und hinreichender Bestimmung und Gewichtung von Zuschlagskriterien bei Streusalzausschreibungen
Dunkelverfärbungen im unteren Wandbereich von Sichtbetonflächen
Abstract Die Sichtbetonbauweise stellt ein unersetzliches architektonisches Stilmittel insbesondere zur Gestaltung repräsentativer Bauwerke aus Beton dar. Trotz einer steigenden Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten, z. B. mit farbigen oder strukturierten Elementen, liegt die Präferenz vieler Planer:innen und Bauherr:innen weiter auf in Ortbetonbauweise hergestellten glatten Sichtbetonflächen mit gleichmäßig heller Farbtönung. Zwar gibt es signifikante wissenschaftliche und technische Fortschritte, dennoch werden bei der Herstellung solcher Sichtbetonbauteile immer wieder optische Auffälligkeiten – und hier insbesondere Dunkelverfärbungen – beobachtet, die mit den bisherigen wissenschaftlichen Ansätzen nicht vollumfänglich erklärt werden können und die sich bislang auch technisch nicht ausschließen lassen. Im Rahmen eines vom Institut für Baustoffe der Leibniz Universität Hannover und dem Deutschen Beton‐ und Bautechnik‐Verein E. V. gemeinsam durchgeführten Forschungsprojekts wurden die Mechanismen bei der Ausbildung von Dunkelverfärbungen im unteren Wandbereich an Sichtbetonbauteilen systematisch untersucht. Hierbei konnte insbesondere ein direkter Einfluss von Schalungsvibrationen in Wechselwirkung mit den betontechnologischen Eigenschaften als zentraler Einflussparameter für Dunkelverfärbungen identifiziert werden. Die Auftretenswahrscheinlichkeit für derartige Verfärbungen nimmt stark zu, wenn bereits rücksteifende Betone (d. h. Betone, deren Alter sich dem Erstarrungsbeginn annähert) entweder direkt oder indirekt durch die Schalung zum Schwingen angeregt werden. Es konnte eine signifikante Wechselwirkung zwischen dem Zeitpunkt der Vibrationsanregung, den betontechnologischen Eigenschaften und den Vibrationsparametern (Frequenz und Amplitude) festgestellt werden.
Read moreOGH: Verfahrensrechtlicher Geheimnisschutz
Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz nach § 26h UWG ist auf Verfahren beschränkt, die den rechtswidrigen Erwerb, die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geheimnisses gemäß §§ 26c ff UWG zum Gegenstand haben. Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat. Die Gerichte haben sich bei der Auslegung der nationalen Vorschrift so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck der Richtlinie zu orientieren und Rechtsbegriffe, die in der Richtlinie und im innerstaatlichen Recht übereinstimmen, entsprechend den unionsrechtlichen Begriffen auszulegen. Nur dann, wenn eine Frage der Auslegung des EGV (hier – Frage nach der Reichweite des Art 177 EWGV) bereits Gegenstand einer Vorabentscheidung des EuGH war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass die Beantwortung der Frage gar nicht zweifelhaft sein kann, ist das nationale Gericht seiner Vorlagepflicht enthoben. Amtliche Leitsätze
Read moreAnforderungen an Zertifizierungen und die (Un-)Möglichkeit der Vorlage gleichwertiger Bescheinigungen
Bei einer Zertifizierung handelt es sich in formaler Hinsicht um eine Bestätigung durch eine unabhängige Stelle, dass bestimmte Anforderungen erfüllt werden, wobei die zertifizierende Stelle ihrerseits entsprechend akkreditiert sein muss. Auch in Bezug auf die Gleichwertigkeit einer Zertifizierung wird die Einhaltung der formalen Anforderungen vorausgesetzt. Ein unternehmensintern entwickeltes Konzept mit Ausführungen zu selbst auferlegten Verpflichtungen des Bieters ist weder als Zertifizierung noch als gleichwertige Bescheinigung zu qualifizieren. Ebenso wenig erfüllt ein Rechtsanwaltsschreiben aus formaler Sicht die Anforderungen an die Gleichwertigkeit zu einer Zertifizierung. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis von Qualitätssicherungsnormen auf Qualitätssicherungsmaßnahmen iSd § 87 Abs 1 3. Satz BVergG 2018, muss er unter anderem rechtzeitig – also im Vergabeverfahren – glaubhaft machen, dass er die betreffenden Bescheinigungen aus ihm nicht zurechenbaren Gründen nicht fristgerecht erlangen konnte.
Read moreEuropäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen geht dem ARHG im Hinblick auf Verweigerungsgründe vor
Österreich hat keine Erklärung zu Art 5 Abs 1 lit b EuRHÜb abgegeben, wonach die dem Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen zugrundeliegende strafbare Handlung in Österreich auslieferungsfähig sein muss. Da zwischenstaatliche Vereinbarungen gem § 1 ARHG Vorrang gegenüber den Bestimmungen des ARHG haben, kommt § 51 Abs 1 Z 2 ARHG nicht zur Anwendung.
Read moreAnwesenheit des Sachverständigen nach Schluss der Hauptverhandlung
§ 434d Abs 2 StPO schreibt die Anwesenheit des Sachverständigen nach Schluss der Verhandlung nicht vor, der Begriff „Hauptverhandlung“ bezieht also nicht auch die Urteilsverkündung und die Rechtsmittelbelehrung mit ein.
Read moreUtilising Design Thinking to Refine Customer Requirements – a Case Study Using the Concrete Supply Chain as an Example
Utilising design thinking to refine customer requirements -a case study using the concrete supply chain as an example.
„Push the Button“ – Bloßes Speichern auf der E-Vergabeplattform ist noch kein Absenden
Gemäß § 48 Abs 4 BVergG 2018 hat der Unternehmer Informationen elektronisch zu übermitteln. Informationen gelten jedoch erst dann als übermittelt, sobald die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Dies erfordert, dass der Empfänger tatsächlich auch Zugang zu dem Speicherbereich hat, in dem die Daten hochgeladen wurden. Ein Speicherbereich, zu welchem der Empfänger keinen Zugang hat, kann demnach nicht als sein „elektronischer Verfügungsbereich“ verstanden werden. Elektronische Daten befinden sich solange im Verfügungsbereich des Bieters, solange dieser die Möglichkeit hat, die Daten zu bearbeiten. Erst durch das Betätigen der Schaltfläche „Senden“ wird eine verbindliche Abgabe bewirkt, wodurch die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen. Bieter sind ihren Sorgfaltspflichten entsprechend dazu angehalten, sich mit der besonderen Oberfläche und den Funktionen einer E-Vergabeplattform rechtzeitig auseinander zu setzen und bei Bedarf die Support-Hotline rechtzeitig zu kontaktieren.
Read moreWir müssen nachhaltig bauen – und wir können das auch!
Deutschland steht vor der klimapolitischen Herausforderung, bis 2030 signifikante Reduzierungen des CO2-Ausstoßes zu erreichen. Um die im Bundesklimaschutzgesetz festgelegten maximalen Jahresemissionsmengen zu erfüllen, muss es jedoch fast zu einer Verdreifachung der bisherigen Geschwindigkeit bei der Emissionsminderung kommen. Dies hat der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz – Robert Habeck – am 13. Januar 2022 in seiner Eröffnungsbilanz festgestellt. Minister Habeck stellte fest, dass zwar im letzten Jahrzehnt die Emissionen im Durchschnitt jährlich um 15 Millionen Tonnen gesunken sind. Jedoch müssen sie zum Erreichen der Gesetzesvorgaben ab sofort bis 2030 um 36 bis 41 Millionen Tonnen pro Jahr sinken. Ernüchternd an Minister Habecks Eröffnungsbilanz ist, dass die bisherigen Maßnahmen zum Klimaschutz in allen Sektoren unzureichend sind. Der Minister hebt insbesondere auch der Gebäudesektor hervor, der 2021 zum zweiten Mal in Folge sein Sektorziel verfehlt haben wird. Damit nicht genug: Es ist bereits absehbar, dass „in etlichen weiteren Sektoren die Klimaziele der Jahre 2022 und 2023 nicht mehr erreicht werden können. Projektionen zeigen, dass ohne schnell wirkende, zusätzliche Klima-Maßnahmen die 2030-Ziele in allen Sektoren deutlich verfehlt werden.” Diese Situation wird die Politik zwingen, politischen Druck in konkrete Maßnahmen zu kanalisieren. Und es kann davon ausgegangen werden, dass diese Konkretisierungen enorme Auswirkungen auf das Bauen haben werden. Denn es heißt in der BMWK-Eröffnungsbilanz weiter: „Im Gebäudebereich wurde in den letzten Jahren versäumt, die rechtlichen Standards für Sanierung und Neubau an den technischen Fortschritt anzupassen. Die Folge war, dass insbesondere im Neubau hohe Fördersummen ausgegeben wurden, die nur geringe CO2-Minderungseffekte hatten. Es besteht hier insoweit dringender Handlungsbedarf, um Standards und Förderpolitik sinnvoll neu auszurichten.” Aus dieser Prämisse, die Standards für den Gebäudesektor sowohl in der Sanierung als auch im Neubau an den technischen Fortschritt anzupassen und zudem Förderpolitik auf das Ziel CO2-Minderung zu fokussieren, werden sich Konkretisierungsaufgaben ergeben – bspw. zur Frage: Wie sieht die Technologie konkret aus und wer wird diese Standards setzen? Die vom Minister angesprochenen Standards müssen dabei a) schnell entstehen und b) zu vielfältigen Werkzeugen werden – verknüpft insbesondere auch mit der EU-Taxonomie-Verordnung, die eine Wirtschaftsaktivität dann als „taxonomiekonform” bezeichnet, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem von insgesamt sechs Umweltzielen leistet, ohne den anderen zuwiderzulaufen. Die Umweltziele der Taxonomie sind: Zunächst (1) Klimaschutz und (2) Anpassung an den Klimawandel – dann (3) nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen, (4) Wandel zu einer Kreislaufwirtschaft, (5) Vermeidung von Verschmutzung und (6) Schutz von Ökosystemen und Biodiversität. Ziel der Taxonomie-Verordnung ist, nachhaltige Investitionen zu fördern. Sie kann und sollte also als Förderinstrument im vorgenannten Sinne verstanden werden. Und unabhängig davon, ob in Ingenieurwissenschaften der Begriff der Nachhaltigkeit auch anders besetzt werden könnte als mit diesen sechs Umweltzielen, wird bei näherer Befassung mit diesem europäischen Rechtsrahmen schnell deutlich, dass die Definition der Nachhaltigkeit in der Taxonomie prägend sein wird. Nun gilt es, diese sechs abstrakten Umweltziele mit konkreten Definitionen zu versehen – in Standards bzw. technischen Regelwerken. Wir Ingenieurinnen und Ingenieure müssen also zeigen, wie das geht. Aber wir können auch bereits zeigen, wie das geht! Denn sehr viele der notwendigen Werkzeuge wurden in den vergangenen Jahren bereits erarbeitet. Sie müssen nun sichtbar gemacht werden. Und sie müssen verbindlich werden – eine Aufgabe der Politik, wie der Klimaschutzminister Habeck richtig festgestellt hat. Wir Ingenieurinnen und Ingenieure sollten die Politik und die bauende Verwaltung bei dem Prozess der Standardsetzung aktiv unterstützen – durch konkrete Vorschläge und Angebote. Also: Wir sollten unser Können zeigen – und mutig sein! Dr.-Ing. Lars Meyer Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein Dr.-Ing. Lars Meyer Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein
Read more